OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2013
3 WF 132/12
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 68/10

Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 3 WF 132/12

DRsp Nr. 2013/19287

Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs

Auch wenn ein Beteiligter in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben hat, die mit Rücksicht auf §§ 10 Abs. 1 VersAusglG, 120f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gesondert auszugleichen sind und die nicht als gleichartig i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen sind, so sind sie gleichwohl gebührenrechtlich nur als ein Anrecht zu behandeln.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 20.9.2012 teilweise abgeändert. Der Wert des Verfahrensgegenstandes erster Instanz wird abweichend auf 1000,- Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 500,- Euro.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.