OLG Köln - Beschluss vom 13.06.2014
26 WF 60/14
Normen:
FamGKG § 41;
Fundstellen:
FamRB 2015, 137
FamRZ 2015, 526
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 78/11

Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Festsetzung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2014 - Aktenzeichen 26 WF 60/14

DRsp Nr. 2014/10197

Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Festsetzung eines Verfahrenskostenvorschusses

Der Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Festsetzung eines Verfahrenskostenvorschusses ist nach dem vollen geltend gemachten Vorschussanspruch zu bemessen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 8. April 2014 (22 F 78/14) insoweit abgeändert, als der Verfahrenswert auf 2.836,55 € festgesetzt wird.

Normenkette:

FamGKG § 41;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Festsetzung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen den Antragsteller in Höhe von 2.836,55 € beantragt. Dem hat das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung unter Abweisung des Antrags im Übrigen mit Beschluss vom 8. April 2014 in Höhe eines Teilbetrages von 1.029,35 € entsprochen und den Wert des Verfahrens auf der Grundlage von § 41 FamGKG auf 1.400 € festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, mit der sie die Festsetzung des Verfahrenswertes in Höhe des geltend gemachten Verfahrenskostenvorschusses begehren. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen

II.

1.