Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 8. April 2014 (22 F 78/14) insoweit abgeändert, als der Verfahrenswert auf 2.836,55 € festgesetzt wird.
I.
Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Festsetzung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen den Antragsteller in Höhe von 2.836,55 € beantragt. Dem hat das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung unter Abweisung des Antrags im Übrigen mit Beschluss vom 8. April 2014 in Höhe eines Teilbetrages von 1.029,35 € entsprochen und den Wert des Verfahrens auf der Grundlage von § 41 FamGKG auf 1.400 € festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, mit der sie die Festsetzung des Verfahrenswertes in Höhe des geltend gemachten Verfahrenskostenvorschusses begehren. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen
II.
1.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|