I.
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (Kläger) ist ein außerehelich geborenes Kind. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (Beklagter) hat sich in notarieller Urkunde zur Unterhaltszahlung verpflichtet, weigert sich aber, seine Vaterschaft gemäß § 1718 BGB anzuerkennen. Der Kläger hat deshalb vor dem Landgericht Marburg Klage erhoben und beantragt festzustellen, daß der Beklagte sein Erzeuger sei. Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten mit der Begründung, daß kein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe, er im übrigen Zweifel an seiner Vaterschaft habe.
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