SG Freiburg, vom 24.10.1961 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 An 1461/61
LSG Baden-Württemberg, vom 14.05.1963 - Vorinstanzaktenzeichen L 3a 2079/61
Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Prozeßkostenhilfe
BVerfG, Beschluß vom 28.11.1967 - Aktenzeichen 1 BvR 515/63
DRsp Nr. 1996/7808
Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Prozeßkostenhilfe
»I. Die Versagung des Armenrechts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung rechtfertigt keine Ausnahme von dem Gebot des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn der betroffenen Partei trotzdem die Erschöpfung des Rechtswegs tatsächlich möglich und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind für das Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht gegeben, wenn die arme Partei durch eine Behörde vertreten ist (§ 166 Abs. 1SGG).II. 1. Hat der Gesetzgeber in einer begünstigenden Regelung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1GG eine bestimmte Personengruppe nicht berücksichtigt, kommt aber eine Nichtigerklärung nicht in Betracht, weil sie gesetzestechnisch nicht möglich ist oder dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde oder einen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers enthielte, so steht § 95 Abs. 3BVerfGG der Feststellung, daß die bestehende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, nicht entgegen.
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