I.
1. Eltern oder sonstige den Unterhalt gewährende Personen erhalten seit dem 1. April 1965 für jedes Kind im Alter von 15 bis 27 Jahren, das eine Schule oder Hochschule besucht oder in einem Beruf ausgebildet wird, unter gewissen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse aus Bundesmitteln von der Bundeskindergeldkasse eine monatliche Ausbildungszulage von 40 DM - §
Personen, die nicht mehr als ein Kind haben, wird die Ausbildungszulage nur gewährt, wenn sie verwitwet, geschieden oder ledig sind (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2).
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