BVerfG - Beschluß vom 20.06.1967
1 BvL 29/66
Normen:
BKGG § 14a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 22, 100
DÖV 1967, 577
FamRZ 1967, 557
NJW 1967, 1901
SGb 1967, 442
ZfF 1967, 294
ZfS 1967, 370
ZfSH 1967, 289
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 31.05.1966 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Kg 828/65

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung der Ausbildungszulage für die Einzelkinder Verheirateter

BVerfG, Beschluß vom 20.06.1967 - Aktenzeichen 1 BvL 29/66

DRsp Nr. 1996/7791

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung der Ausbildungszulage für die Einzelkinder Verheirateter

»1. Die Versagung der Ausbildungszulage für die Einzelkinder Verheirateter (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BKGG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.2. Dies gilt auch für den Fall, daß nicht beide Eheleute dem Kind unterhaltspflichtig sind.«

Normenkette:

BKGG § 14a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Eltern oder sonstige den Unterhalt gewährende Personen erhalten seit dem 1. April 1965 für jedes Kind im Alter von 15 bis 27 Jahren, das eine Schule oder Hochschule besucht oder in einem Beruf ausgebildet wird, unter gewissen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse aus Bundesmitteln von der Bundeskindergeldkasse eine monatliche Ausbildungszulage von 40 DM - § 14 a des Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und Ausbildungszulage (Bundeskindergeldgesetz - BKGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 222) -. Für das einzige Kind ist bestimmt:

Personen, die nicht mehr als ein Kind haben, wird die Ausbildungszulage nur gewährt, wenn sie verwitwet, geschieden oder ledig sind (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2).