Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Wert: 366 €
I.
Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG.
Der Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. April 2018 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Nachdem das Betreuungsverfahren im August 2018 an ein anderes Amtsgericht abgegeben worden war, wurde der Betreuer auf seinen Antrag entlassen und der Beteiligte zu 1 zum neuen Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt.
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