Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, da der angefochtene Beschluss nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Bewilligung einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 600,-- DM für die Betreuertätigkeit der Beteiligten zu 1) im Jahre 1999 die Vorschrift des §
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