OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.2001
20 W 522/00
Normen:
BGB § 242 § 1835a Abs. 2, Abs. 4 § 1835 Abs. 1 S. 4 § 1835a Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 278
Vorinstanzen:
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 167/00
AG Kirchhain, - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 5048/92

Vergütung des Betreuers - Anspruch auf pauschale Aufwandsentschädigung - Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber Berufung auf Ausschlussfrist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2001 - Aktenzeichen 20 W 522/00

DRsp Nr. 2001/12999

Vergütung des Betreuers - Anspruch auf pauschale Aufwandsentschädigung - Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber Berufung auf Ausschlussfrist

»Wird die ehrenamtliche Betreuerin durch ein Verhalten des Vormundschaftsgerichts von der Geltendmachung ihrer pauschalen Aufwandsentschädigung abgehalten, kann der Berufung auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 1835a Abs. 2 BGB der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen stehen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1835a Abs. 2, Abs. 4 § 1835 Abs. 1 S. 4 § 1835a Abs. 1 ;

Gründe:

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, da der angefochtene Beschluss nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Bewilligung einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 600,-- DM für die Betreuertätigkeit der Beteiligten zu 1) im Jahre 1999 die Vorschrift des § 1835 a Abs. 4 BGB nicht entgegensteht.