Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 19.2.2010 abgeändert. Der Erstattungsanspruch der Beschwerdeführerin wird auf insgesamt 1.100 Euro festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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