Die gemäß §§ 50 V i.V.m. 67 III 3, 56 V 1, 22 I FGG zulässige Beschwerde des Verfahrenspflegers hat in der Sache teilweise Erfolg. Die vom Amtsgericht vorgenommenen Absetzungen sind jedoch überwiegend gerechtfertigt.
Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, wendet er sich nur gegen die Absetzung der Vergütung für die am 02.12.1999, 06.12.1999, 15.12.1999, 13.12.1999, 27.12.1999, 08.03.2000, 27.03.2001 und am 17.04.2001 entfalteten Pflegertätigkeiten.
1. 02.12.1999 - 27.12.1999
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