I.
Die Klägerin begehrt für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe, weil sie nach Abweisung ihrer Klage durch das Amtsgericht weiterhin einen güterrechtlichen Ausgleich nach ihrer Ehescheidung verlangen will.
Zum 01.09.1975 trat der Beklagte als Mitglied der
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