BVerfG - Beschluß vom 25.05.1956
1 BvR 53/54
Normen:
ArbGG § 46 § 72 Abs. 3 § 74 Abs. 2 S. 2, S. 3 ; AZO § 17 Abs. 2 S. 2 § 19 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Art. 103 Abs 1 ; ZPO § 140 § 272a § 554a ;
Fundstellen:
BVerfGE 5, 9
AP Nr. 3 Art. 103 GG
AP Nr. 10 § 554a ZPO
DÖV 1956, 461
FamRZ 1956, 216
MDR 1956, 461
NJW 1956, 985
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 420/57
BAG, vom 24.06.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 34/54

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten

BVerfG, Beschluß vom 25.05.1956 - Aktenzeichen 1 BvR 53/54

DRsp Nr. 1996/7283

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten

»1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn der Verfahrensbeteiligte die vorhandenen prozessualen Möglichkeiten, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat.2. Arbeitszeitbeschränkungen zugunsten der Frau, wie z. B. §§ 17 Abs. 2 und 19 AZO, sind mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar.«

Normenkette:

ArbGG § 46 § 72 Abs. 3 § 74 Abs. 2 S. 2, S. 3 ; AZO § 17 Abs. 2 S. 2 § 19 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Art. 103 Abs 1 ; ZPO § 140 § 272a § 554a ;

Gründe:

Die vom Beschwerdeführer gegen die angefochtenen Urteile erhobenen Rügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet.

I. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Er sei vor dem Arbeitsgericht nicht ausreichend zu Worte gekommen.

Selbst wenn man dies als richtig unterstellt und darin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG erblickt, kann das Urteil des Landesarbeitsgerichts aus diesem Grunde nicht beanstandet werden, weil die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Berufungsinstanz diesen Mangel heilt.

2. Er habe vor dem Landesarbeitsgericht keine Gelegenheit gehabt, zu einem erst kurz vor der Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Verfahrensgegner persönlich Stellung zu nehmen.