Die vom Beschwerdeführer gegen die angefochtenen Urteile erhobenen Rügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet.
I. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Er sei vor dem Arbeitsgericht nicht ausreichend zu Worte gekommen.
Selbst wenn man dies als richtig unterstellt und darin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG erblickt, kann das Urteil des Landesarbeitsgerichts aus diesem Grunde nicht beanstandet werden, weil die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Berufungsinstanz diesen Mangel heilt.
2. Er habe vor dem Landesarbeitsgericht keine Gelegenheit gehabt, zu einem erst kurz vor der Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Verfahrensgegner persönlich Stellung zu nehmen.
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