OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2024
13 UF 65/23
Normen:
BGB § 313; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 134
NZFam 2024, 323

Verpflichtung zur Rückübertragung einer Miteigentumshälfte an einem Grundstück auf den ehemaligen Ehemann; Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung nach Maßgabe der Anforderungen für den Ausgleich der Vermögenspositionen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2024 - Aktenzeichen 13 UF 65/23

DRsp Nr. 2024/3019

Verpflichtung zur Rückübertragung einer Miteigentumshälfte an einem Grundstück auf den ehemaligen Ehemann; Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung nach Maßgabe der Anforderungen für den Ausgleich der Vermögenspositionen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Ausspruch zu Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts ("Ort 02") vom 07.12.2021 - 53 F 73/19 - zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihr hälftiges Miteigentum an dem Grundstück ("Adresse 01"), ("Ort 01"), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ("Ort 02"), Grundbuch ..., Flur ..., Flurstück ..., auf den Antragsteller zu übertragen, aufzulassen, die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen sowie die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 81.866,46 € durch den Antragsteller.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdegegenstands wird jeweils auf 160.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Rückübertragung einer Miteigentumshälfte an einem Grundstück auf den Antragsteller, ihren ehemaligen Ehemann.