Die zulässige Berufung des Klägers ist nur mit Blick auf die zeitweise Arbeitslosigkeit des Beklagten hinsichtlich der beiden Monate Mai und Juni 2005 in geringem Umfang begründet.
Für den Zeitraum ab Juli 2005 verbleibt es bei den erstinstanzlich ausgeurteilten Unterhaltszahlungsverpflichtungen des Beklagten.
I.
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