OLG Thüringen - Beschluss vom 11.04.2005
1 UF 232/00
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b ; BGB § 1587a Abs. 3 ; VAÜG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 376
OLGReport-Jena 2005, 538
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 31.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 401/99

Versorgungsausgleich - Bewertung der Anrechte aus Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen

OLG Thüringen, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 1 UF 232/00

DRsp Nr. 2005/7939

Versorgungsausgleich - Bewertung der Anrechte aus Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen

»1. Die Anrechte aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen sind als angleichungsdynamisch zu bewerten. 2. Versorgungsausgleich: Zur Dynamik der Anrechte aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b ; BGB § 1587a Abs. 3 ; VAÜG § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 19.05.1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 02.06.1999 zugestellten Scheidungsantrages durch Urteil des Familiengerichts Erfurt vom 31.05.2000 geschieden und der Versorgungsausgleich derart geregelt, dass im Wege des Rentensplittings vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 110,58 DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen (Ziffer 3.) und darüber hinaus zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen monatliche Anwartschaften in Höhe von 105,60 DM bei einer Lebensversicherung begründet (Ziffer 4.) worden.