BGH - Urteil vom 09.04.1986
IVb ZR 27/85
Normen:
BGB § 1600o Abs. 2 Satz 2; ZPO §§ 286, 372a, 640, 554 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)185e
DRsp IV(418)231a-c
DRsp-ROM Nr. 1992/3813
FamRZ 1986, 663
IPRax 1987, 176
JZ 1987, 42
MDR 1986, 831
NJW 1986, 2371
ZblJR 1986, 423

Verweigerung der Blutentnahme zum Vaterschaftsnachweis; Beweisvereitelndes Verhalten einer Partei

BGH, Urteil vom 09.04.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 27/85

DRsp Nr. 1992/3812

Verweigerung der Blutentnahme zum Vaterschaftsnachweis; Beweisvereitelndes Verhalten einer Partei

»1. Wenn der als nichtehelicher Vater in Anspruch genommene Mann unberechtigt die Blutentnahme zum Zwecke der serologischen Begutachtung verweigert und wegen seines Aufenthalts im Ausland eine zwangsweise Blutentnahme nicht durchführbar ist, kann er nach erfolgloser Belehrung und Fristsetzung so behandelt werden, als wäre die Begutachtung erfolgt und hätte keine schwerwiegenden Zweifel an seiner Vaterschaft begründet. 2. Die Begründung einer Revisionsrüge, mit der die Nichterhebung eines Beweises aufgrund beweisvereitelnden Verhaltens der Partei bekämpft wird, muß ergeben, daß die Partei im Falle des Erlasses einer entsprechenden Beweisanordnung in der erforderlichen Weise an deren Ausführung mitgewirkt hätte (hier: erbbiologische Begutachtung unter Einbeziehung einer italienischen Partei).«

Normenkette:

BGB § 1600o Abs. 2 Satz 2; ZPO §§ 286, 372a, 640, 554 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 22. März 1968 von der deutschen Staatsangehörigen Renate R. nichtehelich geboren. Er nahm zunächst Ricardo A. als Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Die Klage wurde durch Urteil vom 21. November 1968 abgewiesen, nachdem A. durch ein Blutgruppengutachten als Vater ausgeschlossen worden war.