1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 11. Juni 2013 - 8 F 209/13 EASO - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Völklingen zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
I.
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Mutter) und der Beschwerdegegner (fortan: Vater) sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist am 4. August 2004 die beteiligte Tochter L. hervorgegangen. Die Eltern haben sich Ende August 2011 voneinander getrennt.
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