I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ab Dezember 2003 ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gem. § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt hat, weil sie seit diesem Zeitpunkt in einer eheähnlich verfestigten Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Lebenspartner in einem gemeinsam erworbenen Reihenhaus zusammenlebt.
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