OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.12.2005
1 UF 54/05
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Weilburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 568/02

Verwirkung des Unterhaltsanpruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 1 UF 54/05

DRsp Nr. 2007/1620

Verwirkung des Unterhaltsanpruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB

»Zum Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1) und der Vater der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3). Die Kläger haben den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf Zahlung höheren Unterhalts als mit Scheidungsverbundurteil des AG Usingen vom 9.7.1999 tituliert in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend die Abänderung des aus diesem Scheidungsverbundurteil titulierten nachehelichen Unterhalts der Klägerin zu 1) mit dem Ziel der Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf null begehrt.