Die Parteien haben am 08.10.2002 geheiratet, sich nach -bestrittener- Behauptung des Antragstellers aber bereits am 01.05.2003 -nach seiner Darstellung bis zum Ende März 2004 erfolgten Auszug der Antragsgegnerin zunächst innerhalb der Ehewohnung- wieder dauerhaft getrennt. Der Antragsteller hat anschließend mit am 23.09.2004 zugestelltem Antrag die Ehescheidung beantragt, die das Amtsgericht durch das insoweit nicht angefochtene und im Scheidungsausspruch seit dem 09.09.2005 rechtskräftige Verbundurteil vom 29.04.2004 antragsgemäß ausgesprochen hat. Im Rahmen des Berufungsverfahrens streiten die Parteien allein noch über den Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Zugrunde liegt dem folgender Sachverhalt:
Der am 17.09.1942 geborene Antragsteller war bis zum 30.09.2004 beamteter Bürgermeister der Stadt Telgte.
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