OLG Hamm - Urteil vom 16.12.2005
11 UF 138/05
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 § 1579 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 651
OLGReport-Hamm 2006, 359
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 662/04

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 1 BGB wegen kurzer Ehedauer

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 11 UF 138/05

DRsp Nr. 2006/2792

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 1 BGB wegen kurzer Ehedauer

»Ehedauer knapp unter 2 Jahren, tatsächliches Zusammenleben deutlich weniger als 1 Jahr, Verlust der Witwenrente nicht Folge der wirtschaftlichen Verflechtung beider Eheleute, sondern unmittelbare Folge der Eheschließung, im übrigen lebt Witwenrente wieder auf, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht.«

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 § 1579 Nr. 1, Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 08.10.2002 geheiratet, sich nach -bestrittener- Behauptung des Antragstellers aber bereits am 01.05.2003 -nach seiner Darstellung bis zum Ende März 2004 erfolgten Auszug der Antragsgegnerin zunächst innerhalb der Ehewohnung- wieder dauerhaft getrennt. Der Antragsteller hat anschließend mit am 23.09.2004 zugestelltem Antrag die Ehescheidung beantragt, die das Amtsgericht durch das insoweit nicht angefochtene und im Scheidungsausspruch seit dem 09.09.2005 rechtskräftige Verbundurteil vom 29.04.2004 antragsgemäß ausgesprochen hat. Im Rahmen des Berufungsverfahrens streiten die Parteien allein noch über den Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Zugrunde liegt dem folgender Sachverhalt:

Der am 17.09.1942 geborene Antragsteller war bis zum 30.09.2004 beamteter Bürgermeister der Stadt Telgte.