Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 23.02.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Anordnung zu Ziffer 8 des Tenors des Urteils der 1. Kammer des Familiengerichts in Antalya vom 26.10.2009 (Geschäftsnummer 2007/786; Urteilsnummer 2009/1072) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
II.Der Wert für das Verfahren I. Instanz (insoweit in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss von Amts wegen entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 ) und der Wert für das Beschwerdeverfahren werden jeweils auf bis zu 4.000 € festgesetzt (entsprechend §§ Abs. S. 1, 51 Abs. und , jeweils Satz 1, ).
III.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|