OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.04.2023
5 WF 29/23
Normen:
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; FamFG § 87 Abs. 5; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1026
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 29.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 110/22

Vollstreckbarkeit einer UmgangsregelungAnforderungen an die Bestimmtheit von UmgangsregelungenSofortige Beschwerde bezüglich einer UmgangsregelungKonkretisierung einer Umgangsregelung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 5 WF 29/23

DRsp Nr. 2023/5324

Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung Anforderungen an die Bestimmtheit von Umgangsregelungen Sofortige Beschwerde bezüglich einer Umgangsregelung Konkretisierung einer Umgangsregelung

Ausreichende Bestimmtheit von Umgangsregelungen. Eine Umgangsregelung "... von Freitag nach der Schule ..." ist jedenfalls für die Tage nicht vollstreckbar, an denen keine Schule stattfindet.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 29.12.2022 in Ziffern 1 und 2 des Tenors aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Verhängung von Ordnungsmitteln abgewiesen.

2.

Gerichtskosten für das Vollstreckungsverfahren erster und zweiter Instanz werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; FamFG § 87 Abs. 5; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln in einem Umgangsverfahren.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern des Kindes G., geboren 2015 (7 Jahre alt). Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater nimmt Umgang wahr. Mit Beschluss vom 25.08.2022 regelte das Familiengericht den regelmäßigen Umgang des Kindes mit dem Vater wie folgt: