OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2024
4 WF 156/23
Normen:
FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. den ZPO § 890; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. den ZPO § 891; FamFG § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1734/20

Vollstreckung aus einem im Gewaltschutzverfahren; geschlossenen Vergleich

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 4 WF 156/23

DRsp Nr. 2024/4902

Vollstreckung aus einem im Gewaltschutzverfahren; geschlossenen Vergleich

Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 FamFG ist analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche anzuwenden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 10.05.2023 nebst der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.11.2023 aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. den ZPO § 890; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. den ZPO § 891; FamFG § 87 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten schlossen am 14.01.2021 in dem Gewaltschutzverfahren 15 F 1734/20 vor dem Amtsgericht Siegen einen unbefristeten Vergleich dahingehend, dass wechselseitige Kontaktaufnahmen über sämtliche Medien zu unterbleiben haben und ein Mindestabstand von 50 Metern zueinander einzuhalten ist. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2021 verkündete das Amtsgericht nach Vergleichsschluss noch den Beschluss, dass die Vereinbarung familiengerichtlich genehmigt wird und drohte für jeden Verstoß gegen die Vereinbarung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,- € an. Weder das Protokoll noch eine Beschlussausfertigung wurde den Beteiligten zugestellt.