Durch Beschluss vom 1.6.2006 hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner Untersagungsanordnungen i.S. von
§ 1 GewSchG getroffen. Nach vorheriger Androhung von Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung hat das Familiengericht auf Antrag der Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluss vom 14.11.2006 eine "Zwangshaft" von 4 Tagen und deren Vollstreckung angeordnet. Die dagegen gerichtete, gem. § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf schwerwiegenden Verfahrensmängeln. Zwar ist der Ausgangsbeschluss des Familiengerichts vom 1.6.2006 grundsätzlich der Zwangsvollstreckung zugänglich. Alle für eine Zwangsvollstreckung erforderlichen Anordnungen (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Weber, FGG, 15. Aufl., § 64b Rn. 33 f.) sind darin getroffen. Gleichwohl lagen und liegen bisher die Voraussetzungen für eine Anordnung des Inhalts der am 14.11.2006 getroffenen Entscheidung nicht vor.
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