1. Der Klägerin wird hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20.12.2018 -
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
3. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
I.
Die Berufung war nicht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist. Der Klägerin war Wiedereinsetzung zu gewähren, da sie an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden trifft.
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