OLG Koblenz - Beschluss vom 19.12.2005
11 WF 1004/05
Normen:
ZPO § 323 Abs. 4 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 1004
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 343/05

Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 11 WF 1004/05

DRsp Nr. 2007/16613

Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

Bei einem Unterhaltsvergleich entzieht sich die Frage nach der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der vereinbarten Regelung ("Opfergrenze") der schematischen Beurteilung und kann vom Tatrichter nur aufgrund einer an den Verhältnissen des Einzelfalls ausgerichteten umfassenden Würdigung aller Umstände sachgerecht beantwortet werden.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 4 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger verfolgt mit der - bereits zugestellten - Klage die Abänderung des Prozessvergleichs vom 27. Mai 2005 (Amtsgericht Andernach - 7 F 59/05 -; Protokollabschrift Bl. 11 f. GA) dahingehend, dass er mit Wirkung ab Juli 2005 nur mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Beklagten in Höhe von jeweils 194,00 EUR monatlich verpflichtet sei. Er beruft sich darauf, dass beim Vergleichsabschluss zwar die Geburt des Sohnes G...-L... (*... Juni 2005), nicht jedoch die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter, seiner jetzigen - in seinem Haushalt ohne eigenes Einkommen und Vermögen lebenden - Ehefrau, berücksichtigt worden sei.