I. Der Kläger verfolgt mit der - bereits zugestellten - Klage die Abänderung des Prozessvergleichs vom 27. Mai 2005 (Amtsgericht Andernach - 7 F 59/05 -; Protokollabschrift Bl. 11 f. GA) dahingehend, dass er mit Wirkung ab Juli 2005 nur mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Beklagten in Höhe von jeweils 194,00 EUR monatlich verpflichtet sei. Er beruft sich darauf, dass beim Vergleichsabschluss zwar die Geburt des Sohnes G...-L... (*... Juni 2005), nicht jedoch die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter, seiner jetzigen - in seinem Haushalt ohne eigenes Einkommen und Vermögen lebenden - Ehefrau, berücksichtigt worden sei.
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