OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2023
4 WF 174/22
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 120a; ZPO § 124; ZPO § 329 Abs. 2; ZPO § 172;
Fundstellen:
FuR 2023, 500
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 212/21

Voraussetzungen der Änderung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseZulässigkeit einer Entscheidung ohne vorherige förmliche Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 4 WF 174/22

DRsp Nr. 2023/8318

Voraussetzungen der Änderung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Zulässigkeit einer Entscheidung ohne vorherige förmliche Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren

1. Die fristgebundene gerichtliche Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO ist dem Beteiligten gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 329 Abs. 2 S. 2 ZPO bzw. § 15 Abs. 2 FamFG förmlich zuzustellen bzw. bekanntzugeben.2. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 189 ZPO scheidet aus, wenn das Gericht bewusst von einer förmlichen Zustellung der Entscheidung absieht und eine formlose Versendung anordnet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 05.09.2022 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 120a; ZPO § 124; ZPO § 329 Abs. 2; ZPO § 172;

Gründe

I.