Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt.
Der Antragsteller kann mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. sein Vater ist, zurzeit nicht durchdringen. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss unwidersprochen festgestellt, dass die Beteiligte zu 3., die Mutter des Antragstellers, im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers verheiratet war. Demnach ist gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der seinerzeitige Ehemann der Mutter der Vater des Antragstellers.
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