OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.01.2013
3 WF 135/12
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1599 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 481/12

Voraussetzungen der anderweitigen Feststellung der Vaterschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2013 - Aktenzeichen 3 WF 135/12

DRsp Nr. 2013/19134

Voraussetzungen der anderweitigen Feststellung der Vaterschaft

Solange die Vaterschaft des Mannes, mit dem die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war, nicht wirksam angefochten ist, ist die Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes ausgeschlossen.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1599 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt.

Der Antragsteller kann mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. sein Vater ist, zurzeit nicht durchdringen. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss unwidersprochen festgestellt, dass die Beteiligte zu 3., die Mutter des Antragstellers, im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers verheiratet war. Demnach ist gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der seinerzeitige Ehemann der Mutter der Vater des Antragstellers.