Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 06.02.2020 (Az.
Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsvermittlungsverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin E in S bewilligt.
I.
Die gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter kann in der Sache der Erfolg nicht versagt bleiben.
Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben.
1.
Nachdem die Kindesmutter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens klargestellt hat, ein Umgangsvermittlungsverfahren nach § 165 FamFG anzustreben, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint insbesondere auch nicht mutwillig, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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