Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 08.03.2012 einzuziehen.
Die zur Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 4) vom 29.07.2013 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.)
Die am 18.11.2011 verstorbene Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 4) verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 2) und 5) sowie Frau Q. Die Beteiligten zu 1) und 3) sind die (einzigen) Kinder der Q. Sie sind am 10.02.1994 geborene Zwillinge.
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