OLG München - Beschluss vom 17.04.2023
12 UF 73/23 e
Normen:
VersAusglG § 25 Abs. 1; VersAusglG § 25 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 11370/20

Voraussetzungen der Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an der Hinterbliebenenversorgung aus einer Versorgungszusage in der betrieblichen AltersvorsorgeVoraussetzungen des Ausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG

OLG München, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 12 UF 73/23 e

DRsp Nr. 2023/16466

Voraussetzungen der Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an der Hinterbliebenenversorgung aus einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersvorsorge Voraussetzungen des Ausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG

1. Wurde ein Anrecht eines Ehegatten in der betrieblichen Altersversorgung bei der Ehescheidung nicht ausgeglichen, so steht dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach Versterben des anderen gemäß § 25 Abs. 1VersAusglG ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zu. 2. Regelungen in Versorgungsordnungen, die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war, sind unwirksam. 3. Der Ausschluss der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG setzt die Feststellung einer konkreten Vereinbarung der Ehegatten voraus.

Tenor

1.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet ab 01.05.2023 an die Antragstellerin jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von monatlich 3.829 € aus dem Anrecht des verstorbenen K.G. aus betrieblicher Altersvorsorge aus Vereinbarung vom 16.11.1999 zu zahlen.

2. 3. 4.