OLG Koblenz - Beschluss vom 04.11.2010
7 WF 872/10
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 2; BGB § 1361 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 389
NJW-RR 2011, 509
Vorinstanzen:
AG Diez, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 131/10

Voraussetzungen der Übermittlung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an die Gegenseite

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 7 WF 872/10

DRsp Nr. 2010/20105

Voraussetzungen der Übermittlung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an die Gegenseite

Die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des BGB reicht für die Zulässigkeit der Zugänglichmachung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe an die Gegenseite aus. Es ist nicht erforderlich, dass dieser Auskunftsanspruch zusätzlich auch Gegenstand des Verfahrens ist.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Diez vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 2; BGB § 1361 Abs. 4 S. 4;

Gründe: