SchlHOLG - Beschluss vom 13.11.2003
2 W 185/03
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1836d ; BGB § 1836c Nr. 2 ; BSHG § 88 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 979
MDR 2004, 814
OLGReport-Schleswig 2004, 145
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 435/03
AG Lübeck - 4 XVII 6651 - 13.05.2003 und 01.09.2003,

Voraussetzungen für die Annahme von Mittellosigkeit des Betreuten

SchlHOLG, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 2 W 185/03 - Aktenzeichen 2 W 187/03

DRsp Nr. 2004/5775

Voraussetzungen für die Annahme von Mittellosigkeit des Betreuten

»1. Ergeben die Angaben des Betroffenen zur Beurteilung des einzusetzenden Vermögens kein ausreichendes Bild über seine Vermögensverhältnisse, so sind diese von Amts wegen - etwa durch Einholung von Auskünften von Verwandten - aufzuklären. 2. Ist der Betroffene nicht zu einer zumutbaren Veräußerung einer Eigentumswohnung bereit, so muss ein Betreuer grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch im Wege der zwangsweisen Verwertung der Eigentumswohnung realisieren«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1836d ; BGB § 1836c Nr. 2 ; BSHG § 88 ; FGG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. war bis zum 23. Juni 2003 die Betreuerin des Betroffenen. Am 23. Juni 2003 hob das Amtsgericht die Betreuung wegen Wegfalls ihrer Voraussetzungen auf.