OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.01.2024
6 UF 224/23
Normen:
BGB § 1685 Abs. 3 S. 1; BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1666 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 102
NZFam 2024, 272
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 587/23

Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft; Konkrete Gefährdung der weiteren Entwicklung des Kindes durch einen Kontaktverlust

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.01.2024 - Aktenzeichen 6 UF 224/23

DRsp Nr. 2024/2364

Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft; Konkrete Gefährdung der weiteren Entwicklung des Kindes durch einen Kontaktverlust

Ein Gericht darf nicht davon ausgehen, dass eine zusätzliche persönliche Anhörung des Kindesvaters für die Frage eines Umganges zwischen dem sozialen Vater und dem betroffenen Kind bei erhobenen Vorwürfen (hier: hoher Alkoholkonsum) keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse bringt. Ein etwaiger Verzicht des Kindsvaters auf die Anhörung kann nicht ausschlaggebend sein, denn ein Anhörung unterliegt als Element der Amtsermittlung nicht der Disposition der Eltern.

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 09. November 2023 wird einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Bensheim zurückverwiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 3 S. 1; BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1666 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 4. (im Folgenden Kindesvater) und 6. (im Folgenden Kindesmutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des derzeit 5jährigen A, für den sie aufgrund übereinstimmender Sorgeerklärungen vom 10. Oktober 2023 gemeinsam sorgeberechtigt sind.