Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 27.3.2002 zu dem Termin am 7.5.2002 zur mündlichen Verhandlung der Ehescheidung und der Folgesachen geladen und das persönliche Erscheinen (beide Parteien) angeordnet. Die Ladung erfolgte unter Beifügung des Formblatts "Fam 93 RS". Dort heißt es:
"Hat das Gericht Ihr persönliches Erscheinen angeordnet und bleiben Sie trotzdem der Verhandlung fern, ohne genügend entschuldigt zu sein, so kann Ihnen das Gericht die hierdurch verursachten Kosten und ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR auferlegen."
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