BayObLG - Beschluss vom 24.07.2002
3Z BR 143/02
Normen:
FGG § 19 Abs. 1 § 27 Abs. 1 § 69e § 55 § 62 ; BGB § 1821 Abs. 1 Nr.1 § 1828 § 1829 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 137
FGPrax 2002, 225
FamRZ 2003, 58
NJW-RR 2003, 2
Rpfleger 2002, 622
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1131/02
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 529/92

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung - Unzulässigkeit weiterer Beschwerde bei Bestätigung eines Vorbescheides durch Beschwerdegericht

BayObLG, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 143/02

DRsp Nr. 2002/13276

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung - Unzulässigkeit weiterer Beschwerde bei Bestätigung eines Vorbescheides durch Beschwerdegericht

»Ergeht ein Vorbescheid, in dem die beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung angekündigt wird, und erteilt das Amtsgericht nach Bestätigung des Vorbescheides durch das Beschwerdegericht die Genehmigung, so ist die nachfolgend eingelegte weitere Beschwerde gegen den Vorbescheid jedenfalls dann unzulässig, wenn die erteilte Genehmigung einem Dritten gegenüber bereits wirksam geworden ist.«

Normenkette:

FGG § 19 Abs. 1 § 27 Abs. 1 § 69e § 55 § 62 ; BGB § 1821 Abs. 1 Nr.1 § 1828 § 1829 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 21.9.2001 bat der Betreuer des Betroffenen um Genehmigung eines am 20.9.2001 abgeschlossenen notariellen Vertrages über den Verkauf eines Grundstücks des Betroffenen. Das Amtsgericht erteilte mit Beschluss vom 25.9.2001 einen Vorbescheid, es sei beabsichtigt, die Erklärungen des Betreuers in dem notariellen Kaufvertrag zu genehmigen, wenn nicht binnen zwei Wochen Beschwerde gegen den Vorbescheid eingegangen sei. Der Betroffene legte persönlich wie auch über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 15. bzw. 21.10.2001 Beschwerde ein. Diese Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 2.5.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 11.6.2002.