OLG Hamm - Beschluss vom 06.01.2023
5 UF 208/22
Normen:
FamFG § 61;
Fundstellen:
FuR 2023, 394
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 155/22

Wert der Beschwer bei Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2023 - Aktenzeichen 5 UF 208/22

DRsp Nr. 2023/6628

Wert der Beschwer bei Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft

1. Für die Bemessung des Werts der Beschwer bei der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. 2. Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die ein Zeuge im Zivilprozess nach dem JVEG erhalten würde. 3. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunfterteilung nicht in der Lage ist (hier: verneint).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels binnen zwei Wochen ab Erhalt des Beschlusses.

Normenkette:

FamFG § 61;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute und begehren vorliegend wechselseitig Auskunft im Wege des Stufenantrages zwecks Berechnung nachehelichen Unterhaltes.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold hat mit am 14.10.2022 verkündeten Beschluss den Antragsgegner zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtet und seinen Widerantrag zurückgewiesen.

Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde vom 09.11.2022.

II.