OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.02.2022
6 WF 21/22
Normen:
FamGKG § 55 Abs. 3 Nr. 2; VersAusglG § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 403/20

Wertfestsetzung bei unterbliebener Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.02.2022 - Aktenzeichen 6 WF 21/22

DRsp Nr. 2023/1678

Wertfestsetzung bei unterbliebener Entscheidung über den Versorgungsausgleich

1. Findet bei einer Ehezeit von weniger als 3 Jahren mangels eines Antrages der Ehegatten ein Versorgungsausgleich gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht statt, so ist dennoch ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich festzusetzen, weil auch hierüber eine der Rechtskraft fähige und mit der Beschwerde anfechtbare gerichtliche Entscheidung ergeht. 2. Als Folge der Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs und der unterbliebenen Ermittlungen zu etwaigen Versorgungsanrechten ist bei der Wertfestsetzung auf den Mindestwert von 1000 € (§ 50 Abs. 3 FamGKG) abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 55 Abs. 3 Nr. 2; VersAusglG § 3 Abs. 3;

Gründe

I.