Wirksamkeit eines schwebend unwirksamen Gesamtvermögensgeschäfts infolge Todes des zustimmungsberechtigten Ehegatten
BGH, Urteil vom 02.12.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 553/80
DRsp Nr. 1994/4954
Wirksamkeit eines schwebend unwirksamen Gesamtvermögensgeschäfts infolge Todes des zustimmungsberechtigten Ehegatten
Ein schwebend unwirksames Gesamtvermögensgeschäft wird durch den Tod des zustimmungsberechtigten Ehegatten wirksam (Konvaleszenz), unabhängig davon, ob der Zugewinnausgleich nach der sogenannten erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 1BGB) oder der sogenannten güterrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 2BGB) durchzuführen ist.