Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Vaters (im folgenden Erblasser).
Der Erblasser räumte den Beklagten 1982 ein lebenslängliches, unübertragbares, unentgeltliches Wohnrecht an seinem bereits mit einer Sicherungshypothek und einer Grundschuld über je 10000 DM belasteten Hausgrundstück ein, das die Beklagten auch berechtigte, Garten, Hof und Garagen zu benutzen; das Recht wurde in das Grundbuch eingetragen. Der Erblasser behielt sich dabei die Nutzung eines Zimmers und die Mitbenutzung von Küche und Bad vor. Die Ehefrau des Erblassers, die von ihm getrennt lebte, schlug die Erbschaft aus und verweigerte die Zustimmung zu der Wohnrechtsbestellung nach § 1365 BGB.
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