OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.07.2023
16 UF 69/23
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1685 Abs. 2; FamFG § 303 Abs. 2; FamFG § 59 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 1532
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 31.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 36/23

Zulässigkeit Beschwerde früherer Pflegevater bezüglich RückführungsanordnungBeschwerdeberechtigte Personen gemäß § 1632 Abs. 4 BGBBeschwerdeberechtigung Bezugspersonen des Kindes im Kindschaftsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 16 UF 69/23

DRsp Nr. 2023/12578

Zulässigkeit Beschwerde früherer Pflegevater bezüglich Rückführungsanordnung Beschwerdeberechtigte Personen gemäß § 1632 Abs. 4 BGB Beschwerdeberechtigung Bezugspersonen des Kindes im Kindschaftsverfahren

1. Zur fehlenden Beschwerdeberechtigung eines früheren Pflegevaters - bei dem sich das Kind in früheren Zeiten in Familienpflege befunden hat - gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer Verbleibensanordnung in Form einer Rückführungsanordnung.2. Pflegepersonen sind in ihren Rechten betroffen, soweit ihr Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zurückgewiesen worden ist.3. § 1632 Abs. 4 BGB ist ausweislich seines Wortlauts auf Pflegepersonen und nicht, wie etwa § 1685 Abs. 2 BGB, auf enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, anwendbar.4. Eine allgemein auf Kindeswohlgesichtspunkte gestützte Ausweitung des Kreises der nach § 59 Abs. 1 FamFG Beschwerdeberechtigten auf Bezugspersonen des Kindes ist nicht möglich.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 31.03.2023, 46 F 36/23, wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 2 S. 2;