Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 14. Februar 2013 abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 22. April 2003 (30 F 106/02) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 2.250 €.
I.
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