Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Starnberg vom 23.05.2023, Az:
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin vom 23.08.2023, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Starnberg vom 23.05.2023 auszusprechen, zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 23.05.2023 hat das Amtsgericht Starnberg den Antragsgegner verpflichtet, ab Mai 2023 gem. § 1615 l BGB Betreuungsunterhalt in Höhe von 431,00 € monatlich sowie rückständigen Betreuungsunterhalt in Höhe von insgesamt 22.701,68 € nebst Zinsen an die Antragstellerin zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Antrag der Antragstellerin vom 17.04.2023 zurückgewiesen. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wurde nicht angeordnet, ohne dass der Beschluss eine Begründung hierzu erhält.
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