Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 08.11.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bottrop (14 F 358/11) wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das von ihr angeregte Verfahren nach §§
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