1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 16. September 2013 - 129 F 126/13 UG - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist, worauf das Familiengericht bereits mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 zutreffend hingewiesen hat, unstatthaft, weil sie sich gegen eine nicht angreifbare Zwischenentscheidung richtet.
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