OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2019
9 WF 48/19
Normen:
FamFG § 112 Nr. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 211/16

Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens betreffend den Wert eines dem Zugewinnausgleich unterliegenden Grundstücks

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 9 WF 48/19

DRsp Nr. 2019/16742

Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens betreffend den Wert eines dem Zugewinnausgleich unterliegenden Grundstücks

Zu den Voraussetzungen für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens betreffend im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Grundstücke.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31. Januar 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 15. Januar 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Ergänzung des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28. November 2016 bzw. 10. Januar 2017 soll der bestellte Sachverständige auch zu Folgendem Stellung nehmen:

1. Hat die Tatsache, dass für das Mehrfamilienhaus ..., ... ein Energieausweis nach §§ 16 ff. EnEV einschließlich der Berechnung zum Bauteilnachweis vorliegt, Auswirkungen auf den Wert des Grundbesitzes?

2. Bejahendenfalls: Wie hoch ist dann der Wert des Grundbesitzes unter Berücksichtigung des Energieausweises?

Normenkette:

FamFG § 112 Nr. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere fristgerecht binnen 2 Wochen eingelegt worden (Zustellung des angefochtenen Beschlusses: 22. Januar 2019, Bl. 366; Eingang Beschwerdeschrift: 31. Januar 2019, Bl. 367).