I.
Die Kläger sind aus der seit dem 30. Juli 2003 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beklagten und ihres gesetzlichen Vertreters, in dessen Haushalt sie leben, hervorgegangen.
Die am. August 1964 geborene Beklagte ist ausgebildete Einzelhandelskauffrau und Altenpflegerin. Während der Ehe war sie in einem Fitness-Studio als Aushilfskraft tätig. Im Februar 2003 erlitt sie bei einem Unfall einen Bruch des 12. Brustwirbels und musste stationär behandelt werden. Ab dem 1. August 2003 war sie aufgrund eines bis zum 31. Juli 2004 befristeten Arbeitsvertrags als Altenpflegerin in einem Kinderdorf vollschichtig beschäftigt; das monatliche Nettoeinkommen belief sich auf 986,96 Euro. Ab dem 16. Oktober 2003 war sie arbeitsunfähig erkrankt und ab dem 27. November 2003 bezog sie Krankengeld. Vom 4. März 2004 bis zum B. April 2004 nahm sie an einer teilstationären Reha-Maßnahme und vom 11. bis 19. Oktober 2004 an einer Berufsförderungsmaßnahme teil. Ab Februar 2005 absolvierte die Beklagte, die ab dem 13. August 2004 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld 11 bezieht, eine 6-wöchige Berufsfindungsmaßnahme. Außerdem hat die Beklagte Zahlungen auf Darlehen zu leisten.
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