I.
Der Betreuer beantragte mit zwei Schreiben vom 7.1.2003 die Festsetzung seiner Vergütung für 2002 in Höhe von insgesamt 786,54 EUR gegen die Staatskasse. Im ersten Schreiben betreffend den Zeitraum 1.1. bis 2.12.2002 legte er einen Stundensatz von 18 EUR zugrunde. Im zweiten Schreiben verlangte er für den Zeitraum 2.12. bis 31.12.2002, in dem er vier Stunden 18 Minuten für die Betreute tätig geworden war, einen Stundensatz von 31 EUR, weil er am 2.12.2002 den akademischen Grad eines Magisters verliehen bekommen hatte, der ihn, wie er meint, zur Geltendmachung des höheren Stundensatzes berechtigt.
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