OLG Celle - Beschluss vom 02.06.2004
12 UF 227/03
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 8
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1273/02

Zum Ausgleich der Versorgunsganwartschaft bei einer Provinzial-Lebensversicherung

OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 12 UF 227/03

DRsp Nr. 2004/11501

Zum Ausgleich der Versorgunsganwartschaft bei einer Provinzial-Lebensversicherung

»Versorgungsanwartschaften bei der Provinzial Lebensversicherung sind im Wege des Quasi-Splittings gem. § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen, auch wenn es sich um privatrechtliche Versicherungsverträge handelt.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 9. September 1993 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 10. Juli 2002 zugestellten Antrag durch Urteil vom 20. März 2003 geschieden worden.

Durch Beschluss vom 22. Juli 2003 hat das Familiengericht über den abgetrennten Versorgungsausgleich entschieden. Dabei hat es im Wege des Splittings von dem Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von 41,26 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2002, übertragen und im Wege des Realsplittings zugunsten der Antragsgegnerin eine Anwartschaft bei der Provinzial Lebensversicherung ####### in Höhe eines Deckungskapitals von 2.458,44 EUR begründet.