Es entspricht der übereinstimmenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass auf die Bezifferung des Klageantrags im Falle der Leistungsklage nur ausnahmsweise und nur dann verzichtet werden kann, wenn die genaue Festlegung der Forderung dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Schumann in Stein/Jonas,
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