OLG Hamm - Urteil vom 16.12.2005
11 UF 118/05
Normen:
BGB § 288 Abs. 1 § 1360 § 1360a § 1601 § 1603 Abs. 1 § 1609 ; BSHG § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 361
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 729/04

Zur Anrechnung von Überstundenvergütungen zum unterhaltsrelevanten Einkommen

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 11 UF 118/05

DRsp Nr. 2006/2791

Zur Anrechnung von Überstundenvergütungen zum unterhaltsrelevanten Einkommen

»1. Vergütungen für Überstunden sind nicht immer in voller Höhe als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen. Bei einer Mehrarbeitsvergütung, die über das übliche Maß weit hinausgeht (hier: 7.500 Euro für Überstunden wegen Einführung neuer Computersoftware), erscheint es sachgerecht, nur 1/3 davon dem relevanten Einkommen hinzuzurechnen. 2. Im Rahmen der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist der Bedarf seiner neuen Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte der beiderseitigen Einkünfte zu bemessen. Dieser Bedarf ist wegen Kostenersparnis aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung pauschal um 25 % zu kürzen.«

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1 § 1360 § 1360a § 1601 § 1603 Abs. 1 § 1609 ; BSHG § 91 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der klagende Kreis (im folgenden: Kläger) nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Zugrunde liegt dem folgender Sachverhalt: